Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeines
1. Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos unsere folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders laufende Bedingungen erkennen wir nicht an. Die Bedingungen gelten bei Teillieferverträgen für die Dauer des Vertrages, so dass es nicht in jedem einzelnen Fall der Übersendung dieser Bedingung bedarf.
2. Bestandteil der Angebote des Auftragnehmers sind allein die ausdrücklich enthaltenen Arbeiten und Leistungen. Die zur Zeit des Vertragsschlusses nicht erkennbaren Erschwernisse und Hindernisse, gleich welcher Herkunftsart, sind nicht Bestandteil unserer Angebote.
Die Beseitigung bei Vertragsschluss unerkannter Erschwernisse und Hindernisse sind gesondert zu vergüten.
3. Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen Einrichtungen des zu betreuenden Objektes und in die Gesamtlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquelle ausdrücklich hinzuweisen.
Erfolgt eine Einweisung – gleich aus welchen Gründen – nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, den Auftragnehmer nicht schadenersatzpflichtig machen.
4. Schadenersatzansprüche bestehen nur, sofern dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen sind. Für jede Form der Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer hingegen bei Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Ebenfalls für jede Form der Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entweder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungshilfen. Das Recht des Auftraggebers, bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes besteht, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
5. Bei Lieferung von Fremdfabrikaten an Kaufleute übernehmen wir nur eine subsidiäre Sachmängelgewährleistung. Der Auftraggeber ist darauf verwiesen, zunächst Gewährleistungsrechte gegen unseren Lieferanten geltend zu machen. Wir treten diese daher bereits jetzt an unseren Auftraggeber ab.
6. Die Lieferungen und Leistungen erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
7. Der Auftragnehmer hat einen schriftlichen Nachweis über die Ihm geleisteten Arbeitsstunden zu führen und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber kann verlangen, dass nach jeder Ableistung der Reinigungsarbeiten die Stundenzahl von einem im Vertrag bezeichneten Mitarbeiter des Auftraggebers gegengezeichnet wird. Mangels anderweitiger Vereinbarung haben die Stundenzettel auch ohne Gegenzeichnung Gültigkeit. Dies gilt nicht für Pauschalpreise oder Angebote.
8. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind bei Gebäudereinigungen und Sanierungs- bzw. Hausmeisterarbeiten beim Auftraggeber jeweils zum Monatsende einzureichen, bei laufenden Verträgen am 20. Des laufenden Monats ohne Skontoabzug.
Sofern nicht gesondert vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen zu leisten. Unberührt von weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges, wird bei der Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles der gesetzliche Verzugszinssatz geltend gemacht. Gegenforderungen des Auftragnehmers darf der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
9. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Eine Änderung des Vertrages bedarf der Textform
10. Die DSG Dienstleistung und Service GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungs-verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Bei Streitigkeiten über den geschlossen Vertrag und dessen Ausführung können Sie sich an die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Lübeck, Breite Straße 10 – 12, 23552 Lübeck, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! wenden.
11. Gerichtsstand ist Kiel, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
12. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht der Wirklichkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.
Die spezielle Regelung von Teil B hat im Falle des Widerspruchs zu allgemeinen Regelungen Vorrang. Bei Widerspruch der speziellen Regelung, die dem Charakter des jeweiligen Vertrages am nächsten kommt.
B. Gebäudereinigung
1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer zur Unterhalt/Glasreinigung, Teilreinigung oder sonstigen Reinigungsarbeiten in seinen Räumen nach Maßgabe des Leistungsverzeichnisses (Anlage). Die gesamte, zu reinigenden Fußbodenfläche wird nach Aufmaß durch den Auftragnehmer festgelegt. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.
Beginn und Ende der Reinigungszeiten werden vom Auftraggeber nach Absprache mit dem Auftragsnehmer festgelegt und im Reinigungsplan aufgenommen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer mit Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Für Verzögerungen der Reinigung, die durch höhere Gewalt, schlechtes Wetter, Betriebsstörungen oder sonst ohne Verschulden des Auftragnehmers entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz irgendwelcher Art geltend zu machen.
2. Bei wiederkehrenden Leistungen kann der Vertag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim Vertragspartner. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der Reinigung/Reinigungskontrolle die im Raumverzeichnis benannten Räume zu betreten. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausführung der Einigungsarbeiten notwendigen Informationen und Unterlagen (z. B. technische Datenblätter und Pflegeanleitungen für Fußböden und andere Oberflächen) zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die überreichten Unterlagen ordnungsgemäß und sorgfältig aufzubewahren und den Zugang Dritter auszuschließen. Nach Beendigung des Vertrages sind alle Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
4. Vom Auftraggeber auszuhändigende Schlüssel für die Schließanlagen sowie Hauptschlüssel sind gegen Quittung zu übergeben. Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle ausgehändigten Schlüssel unverzüglich zurückzugeben.
5. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung. Die Mitarbeiter sind vertraglich verpflichtet, über allen ihnen während der Tätigkeit bekannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstigen betrieblichen Tatsachen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Auftragnehmer Stillschweigen zu bewahren.
6. Die Reinigung wird sachgerecht und schonend ausgeführt. Die Teppichreinigung erfolgt im Rahmen der Begriffsbestimmung der RAL 991 A 2 Teppichreinigung“. Die Reinigung textiler Fußbodenbeläge erfolgt nach den Regeln der RAL 991 A 2 „Reinigung textiler Fußbodenbeläge“.
Die RAL 991 A und RAL 991 A2 können beim Auftragnehmer eingesehen werden.
Zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt unserem fachmännischen Ermessen überlassen.
7. Alle für die Reinigungsarbeiten und zur Bodenpflege benötigten Geräte und Materialien stellt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Ersuchen des Auftraggebers Versuche mit Reinigungsmitteln, Ölen, Wachsen und dergleichen durchzuführen und sie für den Fall der Bewährung weiter zu verwenden. Im Falle der Nichtbewährung sind vom Auftragnehmer gleichwertige, anderweitige Reinigungsmittel und Methoden zu verwenden. Etwaige Mehrkosten für die zu verwendenden Mittel und Methoden trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über etwaige Mehrkosten in Kenntnis zu setzen.
8. Ergibt sich trotz vorheriger, fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Änderung des Auftrages zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand. Der Auftragnehmer kann einen der geleisteten Arbeiten entsprechenden Teil der Vergütung und die in der Vergütung nicht einbegriffenen Auslagen verlangen.
9. Der Auftraggeber stellt das zur Durchführung der Reinigung notwendige Wasser und den elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat auf möglichst sparsamen Verbrauch zu achten. Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber in die Gegebenheit der Strom- und Wasserentnahme einzuweisen.
10. Die Werksleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – begründetet Einwendungen mindestens in Textform erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Bei einmaligen Werkleistungen (z. B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftraggeber. Kommt der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen, wenn dieses keine wesentlichen Mängel aufweist. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
11. Offensichtliche Mängel in der Reinigung müssen unverzüglich, spätestens einen Werktag nach Beendigung der jeweiligen Reinigungsarbeit, angezeigt werden. Das Fehlen offensichtlicher Mängel wird angenommen, wenn geleistete Arbeitsstunden ohne Vorbehalt abgezeichnet werden. Ein Mangel liegt dann nicht vor, wenn die nicht ordnungsgemäße Reinigung infolge fehlerhafter oder ungenügender Einweisung bzw. Informationserteilung durch den Arbeitgeber verursacht wurde, ebenso bei Veränderung oder Verschlechterung der gereinigten Sache, die durch die vertragsgemäße Reinigung herbeigeführt wird. Eine aufgrund der Verletzungen vorgenannte Obliegenheit nicht oder nur vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung des Auftragnehmers berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
12. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für eingebrachte Reinigungsgeräte, Maschinen und für persönliche Gegenstände einen abschließbaren Aufbewahrungsort zur Verfügung zu stellen und ihm die dazugehörigen Schlüssel auszuhändigen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Auftragnehmer gestellte Arbeits- und Reinigungsmittel zu nutzen oder Dritten auch nicht zur Nutzung zu überlassen. Wird der Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer danach unzulässigen Überlassung gleich aus welchen Rechtsgrund in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer ihn von jeglicher Inanspruchnahme freizuhalten.
13. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während und nach der Durchführung des Vertrages keinerlei Personal des Auftragnehmers zu übernehmen oder zu beschäftigen oder dritten Personen zur Einstellung zu empfehlen, sofern hierüber keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Diese Regelung behält Ihre Wirksamkeit sechs Monate über das Vertragsende hinaus.