ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON GEBÄUDEREINIGUNGS-LEISTUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 31O Absatz 1 BGB.
  2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt. Alle ergänzenden Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dieses gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die zu erbringenden Leistungen werden wie im Angebot/ Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
  3. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn der Auftragnehmer vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit der Auftragsdurchführung
    beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht.
  4. Jegliche Betreiberverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.
    Insbesondere sichert der Auftraggeber die erforderliche Baufreiheit und den Zugang zum leistungsbezogenen Arbeitsplatz zu.

§ 3 Untervergabe der Leistung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unterzuvergeben, wenn dadurch keine schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

§ 4 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme, schriftlich begründeten Einwand erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden.
  2. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Beanstandungen vorgebracht, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei Beanstandungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sein mussten, nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  4. Wenn die Beanstandung nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder den Vertrag kündigen bzw. von diesem zurücktreten. Bei Beanstandungen unerheblicher Schlechtleistungen steht dem Auftraggeber kein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 5 Aufmaß

  1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks in der jeweils aktuellen Fassung zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen.
    Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 6 Preise

  1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen.
    Bei deren Erhöhungen ändern sich auch die Preise entsprechend.
  2. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Zu diesen Preisen wird die Umsatzsteuer, die mit dem am Tag des Entstehens der Steuerschuld gültigen Steuersatz berechnet wird, aufgeschlagen.

§ 7 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Mängelansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Sicherheitseinbehalt auf rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Ansprüchen beruht.

§ 8 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  2. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist diesem ein konkreter Versicherungsnachweis des Versicherungsträgers auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  3. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Eine Haftung bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht.
  5. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer.
  6. Eine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden und Schäden durch entgangenen Gewinn ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.
    Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
  4. Bei Lastschriften wird eine Verkürzung der Vorankündigung (Prenotification) vereinbart.

§ 10 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers

  1. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages eine geeignete Sicherheitsleistung zu verlangen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in vorgenanntem Sinn in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sofern der Kunde mit der Bezahlung einer (Teil-)Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät.
  2. Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer (Teil-)Rechnung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung der Sicherheit auszusetzen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.

§ 11 Höhere Gewalt

Ist dem Auftragnehmer eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen,
gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, dem Auftragnehmer nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, ist der Auftragnehmer zur Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert und der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich über die Leistungsverhinderung informiert wurde.

§ 12 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

§ 13 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, gespeichert und verwaltet werden. Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

§ 12 Teilunwirksamkeit

  1. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Auftragnehmer aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt.
  2. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten
    kommt, was die Parteien unter Berücksichtigung des ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zweckes gewollt haben oder gewollt hätten,
    wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Stand: 30.08.2024